8. 8.1. Soweit der Beschwerdeführer die Sistierung des vorliegenden Verfahrens beantragt, da die Invalidenversicherung die bei ihm durchgeführten Eingliederungsmassnahmen noch nicht abgeschlossen habe (vgl. Beschwerde S. 3 f.), ist festzuhalten, dass sich der in Art. 19 Abs. 1 erster Satz UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der IV, soweit es um berufliche Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen kann, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beein- - 16 -