Die festgestellte Einschränkung wird vom Beschwerdeführer lediglich dahingehend gerügt, dass er sein Bein nicht voll belasten könne. Dass jedoch weitere Einschränkungen vorhanden sein sollen oder dass Verschlechterungen der vorhandenen Beschwerden bereits im jetzigen Zeitpunkt als überwiegend wahrscheinlich erschienen, bringt der Beschwerdeführer weder vor noch lassen sich solche den Akten entnehmen.