7.5. Die Beurteilung des Integritätsschadens von med. pract. B._____ vom 1. Februar 2024 (VB 312 S. 12 f.), gemäss welcher aufgrund der minimalen beginnenden Pangonarthrose, bei minimaler funktionaler Einschränkung des linken Kniegelenks mit einer Einschränkung der Flexion um ca. 10° und bei minimaler Instabilität des vorderen Kreuzbandes kein Anspruch auf eine unfallbedingte Integritätsentschädigung besteht, ist einleuchtend und nachvollziehbar begründet. Die festgestellte Einschränkung wird vom Beschwerdeführer lediglich dahingehend gerügt, dass er sein Bein nicht voll belasten könne.