7. 7.1. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er habe für die bereits jetzt vorhandene, beginnende Pangonarthrose Anspruch auf eine Integritätsentschädigung, da eine voraussehbare Verschlimmerung des Integritätsschadens bereits im Zeitpunkt des Fallabschlusses hätte berücksichtigt werden müssen. Zudem hätte auch in Bezug auf die Integritätsentschädigung nicht auf die Einschätzung des Kreisarztes abgestellt werden dürfen und es seien weitere Abklärungen vorzunehmen (Beschwerde S. 16 ff.).