6.6. Im Übrigen wird die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrades ausweislich der Akten zu Recht nicht gerügt. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 3'099.00 (Fr. 67'603.00 – Fr. 64'504.00) resultiert daher bei einem Invaliditätsgrad von gerundet 5 % (Fr. 3'099.00 : Fr. 67'603.00 x 100) kein Rentenanspruch.