sei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Abzug von 5 % geschuldet (VB 360 S. 7; Urteil des Bundesgerichtes 8C_323/2021 vom 14 April 2020 E. 7.2.3.). Dies entspricht auch dem dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zumutbaren Belastungsprofil (vgl. E. 3 hiervor). Weitere Einschränkungen, auch in zeitlicher Hinsicht, liegen beim Beschwerdeführer ausweislich der Akten nicht vor, wodurch auch kein höherer als der bereits gewährte Abzug von 5 % gerechtfertigt ist. Die Beschwerdegegnerin hat somit das Invalideneinkommen korrekterweise auf Fr. 64'504.00 festgesetzt.