kommens gestützt auf statistische Werte pauschal zu gewährende Abzug von 10 % gemäss der seit dem 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV ist damit im vorliegenden Fall nicht (analog) anzuwenden. Zudem hat die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 11. Juli 2024 korrekt ausgeführt, bei einer leidensangepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit unter Ausschluss bestimmter Tätigkeiten ohne zusätzliche zeitliche Limitierung - 14 -