134 V 322 E. 5.2 S. 327 f. 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). 6.5. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm auch unter Berücksichtigung des im invalidenrechtlichen Verfahren eingeführten Pauschalabzugs ein leidensbedingter Abzug von 20 % zu gewähren (Beschwerde S. 14 f.), ist darauf hinzuweisen, dass in der Unfallversicherung keine Art. 26bis Abs. 3 IVV entsprechende Bestimmung existiert. Die Bestimmung bzw. die ergänzenden Regeln zur Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung (Art.