Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei auf das Kompetenzniveau 2 abzustützen, da er sich als Geschäftsführer auch um sämtliche administrative Belange und die Buchhaltung habe kümmern müssen (Beschwerde S. 14). Der Beschwerdeführer hat jedoch selbst angegeben, der Anteil der Tätigkeit im Büro betrage nur etwa 5 % (VB 52 S. 4). Zudem gab er anlässlich einer telefonischen Besprechung vom 30. November 2020 an, er habe keinen Lehrabschluss und während seiner Tätigkeit zu 100 % im Betrieb mitgearbeitet; das "Administrative" erledige er am Feierabend (vgl. VB 82). Der Beschwerdeführer verfügt somit weder über eine Berufsausbildung noch über besondere Arbeitserfahrung oder Qualifikation.