6. 6.1. Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, die Beschwerdegegnerin habe sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen nicht korrekt festgesetzt. Für das Valideneinkommen gehe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht bloss vom Kompetenzniveau 1 anstelle von 2 aus. Zudem sei beim Invalideneinkommen zwingend ein höherer als der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene leidensbedingte Abzug von 5 % vorzunehmen. Es resultiere dabei bei einem Valideneinkommen von Fr. 77'253.00 sowie einem Invalideneinkommen von Fr. 54'778.00 ein unfallbedingter Invaliditätsgrad von mindestens 29 % (Beschwerde S. 14 f.).