Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 17 f.) in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu Recht ab Zeitpunkt der Untersuchung vom 1. Februar 2024 davon ausgegangen, dass von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung der gesundheitlichen Situation mehr zu erwarten war. Auch die von med. pract.