5.5. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen vorbringt, seine psychischen Beschwerden seien nicht berücksichtigt worden, liegt diesbezüglich lediglich ein von ihm im Beschwerdeverfahren eingereichter (aber vor Erlass des Einspracheentscheides datierter) Bericht von Dr. med. C._____ vom 15. März 2024 vor (BB 7), welcher sich jedoch nicht zur Arbeitsfähigkeit äussert, sondern lediglich eine verminderte psychische Belastbarkeit aufführt. Dass diese psychiatrische Einschränkung durch den Unfall ausgelöst worden wäre oder dass sich dadurch eine nur reduzierte Arbeitsfähigkeit ergeben würde, lässt sich dem Bericht gerade nicht entnehmen.