5.4. Der Beschwerdeführer rügt die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch med. pract. B._____ zudem mit dem Hinweis auf ein Aufbautraining durch die Invalidenversicherung mit einem reduzierten Startpensum von 35 %, woraus sich ergebe, dass keine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorliege (Beschwerde S. 9). Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die von medizinischen Fachpersonen festgelegte Arbeitsfähigkeit massgebend ist, denn es ist Aufgabe der Ärztin oder des Arztes, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit die -9-