__, Facharzt für Chirurgie, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus (VB 321 S. 2). Diesem sind aber weder Befunde zu entnehmen, noch lässt sich daraus schliessen, dass die Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten gelten würde. Gestützt auf diese Vorbringen können keine Zweifel an der Beurteilung von med. pract. B._____ erweckt werden.