5.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, seine behandelnden Ärzte attestierten ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, womit sich med. pract. B._____ nicht auseinandergesetzt habe (Beschwerde S. 8). Diesbezüglich verweist er auf keine konkreten medizinischen Unterlagen, ausser auf den Bericht von Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. März 2024 (Beschwerdebeilage 7). Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist diesem Bericht jedoch nicht zu entnehmen. Soweit ersichtlich weist lediglich das ärztliche Zeugnis vom 31. Januar 2024 von Dr. med. D._____, Facharzt für Chirurgie, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus (VB 321 S. 2).