Folglich sind die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden in die Beurteilung von med. pract. B._____ eingeflossen. Von welcher medizinischen Behandlung der Unfallfolgen noch eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands (vgl. E. 2.2. hiervor) hätte erwartet werden können, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Selbst wenn er, wie von med. pract. B._____ empfohlen, von weiterer Physiotherapie oder medizinischer Trainingstherapie (MTT) profitieren sollte, würde dies nicht genügen, um den Fallabschluss hinauszuzögern (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_496/2023 vom 22. Februar 2024 E. 5.2;