Tätigkeit als selbständiger Recyclist sei für den Beschwerdeführer nicht geeignet. In einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit (sitzend, gehend und stehend), ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Gehen auf unebenem Gelände sowie ohne Arbeiten in Zwangshaltungen wie Kauern oder Knien, mit nur seltenem Besteigen von Treppen, ohne Arbeiten, welche mit Vibrationen und/oder Schlägen für die linke untere Extremität verbunden sind, bestünden aus unfallchirurgischer Sicht keine anderen Einschränkungen, insbesondere nicht zeitlicher Natur (VB 312 S. 12). Folglich sind die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden in die Beurteilung von med. pract.