Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass med. pract. B._____ sowohl die Ruhebeschwerden als auch die Beschwerden unter Belastung des Beschwerdeführers berücksichtigt hat. Der Beschwerdeführer konnte zum Zeitpunkt der Untersuchung vom 1. Februar 2024 bereits wieder fast alle Tätigkeiten des alltäglichen Lebens auch im Stehen und Gehen ausüben und hinkfrei gehen. Entsprechend hat med. pract. B._____ ausgeführt, es bestehe ein medizinisch stabiler Zustand und die ärztliche Untersuchung könne als Abschlussuntersuchung angesehen werden. Von weiteren Behandlungen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten.