Autofahren sei für den Beschwerdeführer möglich, zudem nutze er keine orthopädischen Hilfsmittel. Er führe gerne Fitnessübungen durch und ausser den schweren, typischen Haushaltsaufgaben seien praktisch alle anderen Tätigkeiten in seinem häuslichen Umfeld machbar. Beim Beschwerdeführer liege ein hinkfreies Gangbild vor, die Beinachsen seien beidseits klinisch gerade, Zehenspitzenstand, Fersenstand und Einbeinstand links und rechts seien problemlos möglich (VB 312 S. 10). Der Beschwerdeführer habe erwähnt, er habe sein Bein noch nicht richtig belastet. Subjektiv rechne er mit einer weiteren Linderung der Beschwerden (VB 312 S. 12).