5.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es könne nicht auf die Beurteilung des Kreisarztes abgestellt werden, da diese nicht schlüssig bzw. unvollständig sei. So habe er zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Kreisarzt angegeben, dass er sein Bein seit dem letzten Eingriff noch nicht vollständig belastet habe. Er habe im Zeitpunkt der Untersuchung noch immer an Ruhebeschwerden und starken Beschwerden unter Belastung gelitten. Zudem halte der Kreisarzt selbst noch weitere Physiotherapie sowie MTT für angezeigt. Die behandelnden Fachärzte würden ihm überdies in Abweichung von der Beurteilung des Kreisarztes eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, dies vorläufig bis zum 31. März 2024,