Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich in seiner Beschwerde lediglich in allgemeiner Weise die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Beweiswert von medizinischen Berichten an, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen. Weshalb der Beschwerdeführer aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Beweiswert von versicherungsinternen Beurteilungen den Schluss zieht, dass grundsätzlich immer und damit auch im vorliegenden Fall eine externe Begutachtung zur Leistungsprüfung erforderlich sei, bleibt offen und ist nicht nachvollziehbar, lässt sich doch eine solche Auslegung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht entnehmen (vgl. dazu E. 4 hiervor).