4.3. Die Beurteilung des Versicherungsmediziners med. pract. B._____ vom 1. Februar 2024 wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 4.1. hiervor) gerecht. Die Einschätzung erfolgte in Kenntnis der Vorakten (VB 312 S. 1 ff.), beruht auf eigenen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden (VB 312 S. 10 f.) und erging in Auseinandersetzung mit den erhobenen Befunden und Vorakten. Seine Begründung der Arbeitsfähigkeit ist schlüssig und nachvollziehbar erhoben (VB 312 S. 12 f.). Somit kommt der Beurteilung grundsätzlich Beweiswert zu.