sowie bei nur minimaler Instabilität des vorderen Kreuzbandes bestehe aktuell kein Anspruch auf eine unfallbedingte Integritätsentschädigung. Sollte es im Verlauf zu einer Zunahme der Pangonarthrose links oder zu namhafter Zunahme der Instabilität des linken Kniegelenks kommen, sei die Höhe des Integritätsschadens erneut zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen (VB 312 S. 12 f.).