Die für einen Fallabschluss vorausgesetzte fehlende Aussicht auf einen wesentlichen Behandlungserfolg (vgl. hierzu statt vieler BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114 mit Hinweisen) bezieht sich dabei grundsätzlich auf die Arbeitsfähigkeit und damit auf die angestammte Tätigkeit (vgl. NABOLD, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 5. Aufl. 2024, S. 141 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115; vgl. auch MICHAEL E. MEIER, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 96 zu Art. 6 ATSG), zumal der Taggeldanspruch in der Unfallversicherung