1.2. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 3. Januar 2020 zu Recht mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2024 ab 1. April 2024 eingestellt und den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung verneint hat (VB 360).