Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2016 vom 10. Juni 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 6. Februar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 329) beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.