3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades von mindestens 29%, Heilkosten nach Art. 21 UVG sowie eine Integritätsentschädigung in noch – gestützt auf ein externes Gutachten – festzusetzender Höhe zu entrichten. 4. Subeventualiter sei eine externe Begutachtung zu initiieren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."