2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11.07.2024 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 06.02.2024 seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer über den 31.03.2024 hinaus und bis auf weiteres die vollumfänglichen Taggeldleistungen nach Massgabe der attestierten Arbeitsunfähigkeit zu erbringen sowie die vollumfänglichen Heilbehandlungen zu übernehmen.