Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte Heil- behandlungs- und Taggeldleistungen. Gestützt auf eine versicherungsmedizinische Untersuchung vom 1. Februar 2024 stellte die Beschwerdegegnerin in der Folge ihre vorübergehenden Leistungen mit Schreiben vom 2. Februar 2024 ab 1. April 2024 ein, übernahm aber noch Physiotherapie und MTT bis Ende August 2024. Mit Verfügung vom 6. Februar 2024 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2024 ab.