spätestens mit Kenntnis der Taggeldabrechnung für den Monat September 2023 vom 18. Oktober 2023 bemerken müssen (vgl. VB 95) und das Gesuch um Wiederherstellung der Frist hätte innerhalb von 30 Tagen nach Bemerken des allfälligen Irrtums gestellt werden müssen. -5- 2.3. Folglich ist der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2024 (VB 29–31) infolge verpasster Einsprachefrist zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 26. Dezember 2023 (VB 34) eingetreten. 3. 3.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).