Der Beschwerdeführer hätte gegen die Verfügung vom 29. August 2023 somit gemäss deren korrekten Rechtsmittelbelehrung innerhalb der 30-tägigen Frist Einsprache erheben müssen. Dies gilt auch für die Verfügung vom 6. Oktober 2023, gegen welche der Beschwerdeführer ebenfalls gemäss der Rechtsmittelbelehrung innerhalb der 30-tägigen Frist hätte Einsprache erheben müssen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit seiner E-Mail vom 26. Dezember 2023 (VB 34) auch die 30-tägige Frist zur Stellung des Wiederherstellungsgesuchs nach Wegfall des Hindernisses verpasst hätte. So hätte er einen allfälligen Irrtum bezüglich der Gültigkeit der Verfügung vom 29. August 2023