Ohnehin hätte auch die Kenntnis von der Verfügung vom 6. Oktober 2023 nicht zu einem Irrtum des Beschwerdeführers bezüglich der Gültigkeit der Verfügung vom 29. August 2023 führen dürfen, da aus der Verfügung vom 6. Oktober 2023 unmissverständlich hervorgeht, dass damit zwar die Verfügungen vom 12. Mai 2023 (VB 222), 1. Juni 2023 (VB 214), 15. Juni 2023 (VB 210), 28. Juni 2023 (VB 208) und 5. September 2023 (VB 171) wiedererwägungsweise aufgehoben wurden, nicht hingegen die Verfügung vom 29. August 2023. Der Beschwerdeführer hätte gegen die Verfügung vom 29. August 2023 somit gemäss deren korrekten Rechtsmittelbelehrung innerhalb der 30-tägigen Frist Einsprache erheben müssen.