In Bezug auf die Verfügung vom 29. August 2023 ist mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten von einer zeitnah zum Erlass dieser Verfügung erfolgten Zustellung auszugehen, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Damit endete die 30-tägige Einsprachefrist gegen die Verfügung vom 29. August 2023 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor der Zustellung der Verfügung vom 6. Oktober 2023 an den Beschwerdeführer bzw. vor dessen Kenntnisnahme von diesem Entscheid (vgl. Art. 38 Abs. 1 und 3