Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Bezüglich der verpassten Einsprachefrist liegt jedoch ein Verschulden des Beschwerdeführers vor. In Bezug auf die Verfügung vom 29. August 2023 ist mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten von einer zeitnah zum Erlass dieser Verfügung erfolgten Zustellung auszugehen, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.