2.2. Mit der E-Mail des Beschwerdeführers vom 26. Dezember 2023 (VB 34) liegt zudem auch kein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen die Verfügungen vom 29. August 2023 (VB 180) und vom 6. Oktober 2023 (VB 105) im Sinne von Art. 41 ATSG vor. Ein solches wäre jedoch aus den folgenden Gründen ohnehin abzuweisen gewesen, sofern darauf einzutreten gewesen wäre.