Hinweisen). Zu prüfen ist dagegen, ob der Beschwerdegegner mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten ist. 2. 2.1. Nach Lage der Akten zu Recht unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner E-Mail vom 26. Dezember 2023 die 30-tägige Einsprachefrist gegen die Verfügungen vom 29. August 2023 (VB 180) und 6. Oktober 2023 -4- (VB 105) verpasst hat (vgl. Art. 52 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 und 3 und Art. 39 Abs. 1 ATSG).