Da der Beschwerdegegner mit dem angefochtenen Einspracheentscheid auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 26. Dezember 2023 nicht eingetreten ist und dementsprechend die Rechtmässigkeit der am 29. August 2023 verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung (VB 180) nicht überprüft hat, ist, soweit der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, die Verfügung vom 29. August 2023 sei aufzuheben und es seien ihm die auf der Taggeldabrechnung für den Monat September 2023 (vgl. VB 95) berücksichtigten sieben Einstelltage auszuzahlen, auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 4.1 mit