Da die Abrechnungen oftmals im Folgemonat ankommen würden, habe er zudem keine Übersicht darüber, wie die Auszahlungen zustande kommen würden. Er habe diesbezüglich die Arbeitslosenkasse mehrmals um Auskunft bitten müssen. Da er ab 1. August 2023 seine Pflichten erfüllt habe, bitte er um Auszahlung des ausstehenden Betrags (Beschwerde vom 18. Januar 2024).