Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass er nach der Verschiebung des ersten Kontrolltages auf den 1. August 2023 und der Aufhebung der vorherigen Verfügungen durch die Verfügung vom 6. Oktober 2023 davon ausgegangen sei, dass auch die Einstelltage, aufgrund deren ihm gemäss Taggeldabrechnung vom 18. Oktober 2023 für die Kontrollperiode September 2023 sieben Taggelder nicht ausbezahlt worden waren (vgl. VB II 95), automatisch aufgehoben worden seien. Da die Abrechnungen oftmals im Folgemonat ankommen würden, habe er zudem keine Übersicht darüber, wie die Auszahlungen zustande kommen würden.