2.2. Mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2024 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschwerdegegner begründete das Nichteintreten auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 26. Dezember 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 34) im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die 30- tägige Einsprachefrist betreffend die Verfügungen vom 29. August 2023 (VB 180) und 6. Oktober 2023 (VB 105) verpasst habe (vgl. VB 29–31).