2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, soweit damit auf seine Einsprache gegen die Verfügung vom 29. August 2023 (Einstellung in der Anspruchsberechtigung für sieben Tage ab 1. August 2023 wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor Anspruchstellung für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2023) nicht eingetreten worden war, und um Verpflichtung der zuständigen Arbeitslosenkasse zur Auszahlung der entsprechenden sieben Taggelder.