29. August 2023 wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor Anspruchstellung für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2023 mit Wirkung ab 1. August 2023 für sieben Tage in dessen Anspruchsberechtigung ein. Mit Verfügung vom 5. September 2023 erklärte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer sodann seit Beginn einer ab 1. Mai 2023 laufenden Rahmenfrist für nicht vermittlungsfähig und meldete ihn per 1. Mai 2023 von der Arbeitslosenversicherung ab. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 entschied der Beschwerdegegner daraufhin, dass der Beschwerdeführer seit 1. August 2023 vermittlungsfähig sei, und hob die Verfügungen vom 12. Mai 2023, 1. Juni 2023, 15. Juni 2023, 28. Juni 2023 und 5. September