Der Beschwerdegegner setzte den Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug zuerst auf den 1. Mai 2023 fest und erliess in der Folge die Verfügungen vom 12. Mai 2023, 1. Juni 2023, 15. Juni 2023 und 28. Juni 2023, welche jeweils eine Sanktionierung des Beschwerdeführers mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zum Gegenstand hatten. Nachdem der Beschwerdeführer am 13. August 2023 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2023 gestellt und der Beschwerdegegner den Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bzw. den ersten Kontrolltag neu auf den 1. August 2023 festgesetzt hatte, stellte letzterer den Beschwerdeführer mit Verfügung vom