1. Der 1995 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 2. April 2023 zur Arbeitsvermittlung an. Der Beschwerdegegner setzte den Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug zuerst auf den 1. Mai 2023 fest und erliess in der Folge die Verfügungen vom 12. Mai 2023, 1. Juni 2023, 15. Juni 2023 und 28. Juni 2023, welche jeweils eine Sanktionierung des Beschwerdeführers mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zum Gegenstand hatten.