Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.43 / KB / bs Art. 86 Urteil vom 17. Juni 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Biehler Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 8. Januar 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1995 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 2. April 2023 zur Arbeitsvermittlung an. Der Beschwerdegegner setzte den Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug zuerst auf den 1. Mai 2023 fest und erliess in der Folge die Verfügungen vom 12. Mai 2023, 1. Juni 2023, 15. Juni 2023 und 28. Juni 2023, welche jeweils eine Sanktionierung des Beschwerdeführers mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zum Gegenstand hatten. Nachdem der Beschwerdeführer am 13. August 2023 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2023 gestellt und der Beschwerdegegner den Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bzw. den ersten Kontrolltag neu auf den 1. August 2023 festgesetzt hatte, stellte letzterer den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. August 2023 wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor Anspruch- stellung für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2023 mit Wirkung ab 1. August 2023 für sieben Tage in dessen Anspruchsberechtigung ein. Mit Verfügung vom 5. September 2023 erklärte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer sodann seit Beginn einer ab 1. Mai 2023 laufenden Rahmenfrist für nicht vermittlungsfähig und meldete ihn per 1. Mai 2023 von der Arbeitslosenversicherung ab. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 entschied der Beschwerdegegner daraufhin, dass der Beschwerdeführer seit 1. August 2023 vermittlungsfähig sei, und hob die Verfügungen vom 12. Mai 2023, 1. Juni 2023, 15. Juni 2023, 28. Juni 2023 und 5. September 2023 wiedererwägungsweise auf. Mit E-Mail vom 26. Dezember 2023 beantragte der Beschwerdeführer, dass die sieben Einstelltage gemäss der Taggeldabrechnung vom September 2023 "aufgehoben" würden. Der Beschwerdegegner nahm diese E-Mail als Einsprache gegen die Verfügungen vom 29. August 2023 und 6. Oktober 2023 entgegen und trat mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2024 nicht darauf ein. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, soweit damit auf seine Einsprache gegen die Verfügung vom 29. August 2023 (Einstellung in der Anspruchs- berechtigung für sieben Tage ab 1. August 2023 wegen fehlender Arbeits- bemühungen vor Anspruchstellung für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2023) nicht eingetreten worden war, und um Verpflichtung der zuständigen Arbeitslosenkasse zur Auszahlung der entsprechenden sieben Taggelder. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2024 beantragte der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschwerdegegner begründete das Nichteintreten auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 26. Dezember 2023 (Vernehmlassungsbei- lage [VB] 34) im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die 30- tägige Einsprachefrist betreffend die Verfügungen vom 29. August 2023 (VB 180) und 6. Oktober 2023 (VB 105) verpasst habe (vgl. VB 29–31). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass er nach der Verschiebung des ersten Kontrolltages auf den 1. August 2023 und der Aufhebung der vorherigen Verfügungen durch die Verfügung vom 6. Oktober 2023 davon ausgegangen sei, dass auch die Einstelltage, auf- grund deren ihm gemäss Taggeldabrechnung vom 18. Oktober 2023 für die Kontrollperiode September 2023 sieben Taggelder nicht ausbezahlt worden waren (vgl. VB II 95), automatisch aufgehoben worden seien. Da die Abrechnungen oftmals im Folgemonat ankommen würden, habe er zu- dem keine Übersicht darüber, wie die Auszahlungen zustande kommen würden. Er habe diesbezüglich die Arbeitslosenkasse mehrmals um Aus- kunft bitten müssen. Da er ab 1. August 2023 seine Pflichten erfüllt habe, bitte er um Auszahlung des ausstehenden Betrags (Beschwerde vom 18. Januar 2024). 1.2. Da der Beschwerdegegner mit dem angefochtenen Einspracheentscheid auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 26. Dezember 2023 nicht eingetreten ist und dementsprechend die Rechtmässigkeit der am 29. August 2023 verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung (VB 180) nicht überprüft hat, ist, soweit der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, die Verfügung vom 29. August 2023 sei aufzuheben und es seien ihm die auf der Taggeldabrechnung für den Monat September 2023 (vgl. VB 95) berücksichtigten sieben Einstelltage auszuzahlen, auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Zu prüfen ist dagegen, ob der Beschwerdegegner mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten ist. 2. 2.1. Nach Lage der Akten zu Recht unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner E-Mail vom 26. Dezember 2023 die 30-tägige Einsprachefrist ge- gen die Verfügungen vom 29. August 2023 (VB 180) und 6. Oktober 2023 -4- (VB 105) verpasst hat (vgl. Art. 52 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 und 3 und Art. 39 Abs. 1 ATSG). 2.2. Mit der E-Mail des Beschwerdeführers vom 26. Dezember 2023 (VB 34) liegt zudem auch kein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen die Verfügungen vom 29. August 2023 (VB 180) und vom 6. Oktober 2023 (VB 105) im Sinne von Art. 41 ATSG vor. Ein solches wäre jedoch aus den folgenden Gründen ohnehin abzuweisen gewesen, sofern darauf einzutreten gewesen wäre. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder herge- stellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nach- holt (Art. 41 ATSG). Bezüglich der verpassten Einsprachefrist liegt jedoch ein Verschulden des Beschwerdeführers vor. In Bezug auf die Verfügung vom 29. August 2023 ist mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten von einer zeitnah zum Erlass dieser Verfügung erfolgten Zustellung auszuge- hen, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Damit endete die 30-tägige Einsprachefrist gegen die Verfügung vom 29. August 2023 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor der Zustellung der Verfü- gung vom 6. Oktober 2023 an den Beschwerdeführer bzw. vor dessen Kenntnisnahme von diesem Entscheid (vgl. Art. 38 Abs. 1 und 3 ATSG). Ohnehin hätte auch die Kenntnis von der Verfügung vom 6. Oktober 2023 nicht zu einem Irrtum des Beschwerdeführers bezüglich der Gültigkeit der Verfügung vom 29. August 2023 führen dürfen, da aus der Verfügung vom 6. Oktober 2023 unmissverständlich hervorgeht, dass damit zwar die Ver- fügungen vom 12. Mai 2023 (VB 222), 1. Juni 2023 (VB 214), 15. Juni 2023 (VB 210), 28. Juni 2023 (VB 208) und 5. September 2023 (VB 171) wieder- erwägungsweise aufgehoben wurden, nicht hingegen die Verfügung vom 29. August 2023. Der Beschwerdeführer hätte gegen die Verfügung vom 29. August 2023 somit gemäss deren korrekten Rechtsmittelbelehrung in- nerhalb der 30-tägigen Frist Einsprache erheben müssen. Dies gilt auch für die Verfügung vom 6. Oktober 2023, gegen welche der Beschwerdeführer ebenfalls gemäss der Rechtsmittelbelehrung innerhalb der 30-tägigen Frist hätte Einsprache erheben müssen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit seiner E-Mail vom 26. Dezember 2023 (VB 34) auch die 30-tägige Frist zur Stellung des Wiederherstellungsge- suchs nach Wegfall des Hindernisses verpasst hätte. So hätte er einen all- fälligen Irrtum bezüglich der Gültigkeit der Verfügung vom 29. August 2023 spätestens mit Kenntnis der Taggeldabrechnung für den Monat September 2023 vom 18. Oktober 2023 bemerken müssen (vgl. VB 95) und das Ge- such um Wiederherstellung der Frist hätte innerhalb von 30 Tagen nach Bemerken des allfälligen Irrtums gestellt werden müssen. -5- 2.3. Folglich ist der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2024 (VB 29–31) infolge verpasster Einsprachefrist zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 26. Dezember 2023 (VB 34) eingetreten. 3. 3.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 3.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 3.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -6- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 17. Juni 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Biehler