Diese Berechnung wird von der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und es sind keine relevanten Anhaltspunkte vorhanden, wonach diese im Ergebnis nicht korrekt wäre. Somit hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Juli 2024 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.