5. Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ein Valideneinkommen von Fr. 47'392.00 und unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 49'660.00. Mangels Erwerbseinbusse resultierte dabei ein Invaliditätsgrad von 0 % (VB 37 S. 2). Diese Berechnung wird von der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und es sind keine relevanten Anhaltspunkte vorhanden, wonach diese im Ergebnis nicht korrekt wäre.