äusserte sich denn auch nicht zu einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Des Weiteren ist unter anderem ein Bericht des Kantonsspitals D._____ vom 6. April 2022 aktenkundig. Darin wurde lediglich über eine leichte Kraftminderung der Daumenopposition sowie Daumenabduktion links berichtet. Rechtsseitig seien sodann keine Beschwerden sowie keine sensomotorischen Ausfälle der rechten Hand mehr angegeben bzw. festgestellt worden. Auch diesem Bericht ist keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (VB 20.16 S. 2). Dem Bericht des Kantonsspitals D.__