Die Beschwerdeführerin verweist auf einen Bericht von Dr. med. C._____, Facharzt für Rheumatologie sowie für Allgemeine Innere Medizin, vom 19. April 2021, in welchem dieser unter anderem eine prolongierte Morgensteifigkeit im Bereich beider Hände (betont Finger II/IV links) und einen eingeschränkten Faustschluss festhielt (VB 21 S. 2 f.; Beschwerde S. 4). Inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund dieses Umstandes in ihrem Zumutbarkeitsprofil, welches bereits Rücksicht auf die Beschwerden an ihren Händen nimmt, weiter eingeschränkt würde, ist nicht ersichtlich. Dr. med. C._____ äusserte sich denn auch nicht zu einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.