4. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. B._____ könne nicht abgestellt werden, da diese nicht über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen betreffend die in Frage stehende Beschwerdesymptomatik verfüge (Beschwerde S. 3 f.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern Dr. med. B._____ als Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates im vorliegenden Fall nicht imstande sein sollte, zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen.